AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Brilliant Voice GmbH
(Sprecherdienstleistungen & Management)

 
I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Akquise- und Beratungsdienstleistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung von Brilliant Voice® geändert oder ausgeschlossen wurden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden, Sprecher oder Auftraggeber von Brilliant Voice® werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen Brilliant Voice® nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch Brilliant Voice® verbindlich; dies gilt namentlich für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die Angebote von Brilliant Voice® richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden.
3. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen, z.B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen, dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von Brilliant Voice® angebotenen Werbedienstleistungen geprüft werden und sind Brilliant Voice® auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.
4.  Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbekunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind Brilliant Voice® unverzüglich mitzuteilen.


III. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1. Jeder Brilliant Voice® erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von Brilliant Voice® erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von Brilliant Voice® erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.
2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Werbeproduktion oder Werbedienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten Brilliant Voice®. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt Brilliant Voice® berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihr erstellten Werbeproduktionen und Werbedienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.
4. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. Brilliant Voice® ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Werbeproduktion oder -dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit Brilliant Voice® oder einem von Brilliant Voice® vermittelten Sprecher oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.
5. Brilliant Voice® ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. Brilliant Voice® ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.

IV. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im einzelnen - Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung

1. Industriefilme und -funk im Sinne der von Brilliant Voice® abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme, Produktpräsentationen, Sales-Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich; in einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung, insbesondere Werbespots entsprechend.
2. Für Funk- TV- und Kinowerbung und Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino--Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch Brilliant Voice® und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es mit Wissen und Wollen des Auftraggebers tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch Brilliant Voice® überlassene oder erstellte Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe von Brilliant Voice® dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonstwie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch Brilliant Voice® zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten Brilliant Voice® unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von Brilliant Voice® heranzuziehen.
Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber zugleich auch das Recht zur Ausstrahlung in europaweit zu empfangenen Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch Brilliant Voice® einen Spot oder von Brilliant Voice® erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und - funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.
3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt Brilliant Voice® auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.
4. Dem Auftraggeber obliegt es, Brilliant Voice® vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von Brilliant Voice® erstellte Werbeproduktion, sei es im ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese Informationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.
5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an Brilliant Voice® für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vierfachen ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er - ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens Brilliant Voice® oder ohne rechtzeitige Information an Brilliant Voice® gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch Brilliant Voice® erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftrageber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Verlassung an der Produktion beteiligt wurden.

V. Vermittlung von Sprechern und Leistungen

1. Bei der Akquise für externe Sprecher durch Brilliant Voice® kommt zwischen dem Auftraggeber und dem Sprecher ein eigener Vertrag zustande. Die Informationspflichten des Auftraggebers an Brilliant Voice® bleiben hiervon jedoch unberührt. Brilliant Voice® übernimmt keinerlei Haftung für Versäumnisse oder Vertragsbrüche seitens der Sprecher oder Auftraggeber. Brilliant Voice® kann zudem nicht garantieren, dass das vom Sprecher gelieferte Produkt den Anforderungen oder Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Unentgeltliche Änderungen und Korrekturen von Sprachaufnahmen sind nur während der vereinbarten Aufnahme möglich. Änderungen und Korrekturen, die nach der Aufnahme benötigt werden, sind in jedem Fall kostenpflichtig.
2. Für die Abführung von eventuell fälligen Abgaben zur Künstlersozialversicherung ist der Auftraggeber verantwortlich. Ist der Auftraggeber ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht abgabepflichtiges Unternehmen, hat er das Brilliant Voice® vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall wird Brilliant Voice® dem Auftraggeber die fälligen Abgaben zusätzlich berechnen und an die Künstlersozialkasse abführen.
3. Zweck von Verträgen zwischen Brilliant Voice® und Sprechern ist die Akquise von Aufträgen. Eine Verpflichtung, Aufträge tatsächlich zu akquirieren, besteht nicht.
4. Brilliant Voice® ist ausschließlich Mittler zwischen dem Sprecher und dem Auftraggeber. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt daher immer zwischen Sprecher und Auftraggeber zustande, auch wenn Brilliant Voice® als Dienstleister an Verhandlung, Abschluss, Durchführung und Zahlungsabwicklung beteiligt ist. Eine Mitwirkung für eine Vertragspartei geschieht in jedem Fall nicht in eigenem Namen sondern ausschließlich in Vertretung des jeweiligen Vertragspartners.
5. Kommt die Vermittlung eines Auftrags zustande, berechnet Brilliant Voice® dem Sprecher eine Vermittlungsprovision. Diese beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 30 Prozent des gesamten Auftragswertes (inklusive Nebenkosten), der auf den Sprecher entfällt.
6. Brilliant Voice® haftet nicht bei Vertragsverletzungen seitens des Auftraggebers (Zahlungsverzug, verspätete Absage, Urheberrechts-, Verwertungsrechtsverletzungen etc.). Bei Vertragsverletzungen seitens der Auftraggeber ist der Sprecher verpflichtet, den Sachverhalt Brilliant Voice® unverzüglich mitzuteilen. Falls entgegen vorheriger Absprache im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten (Absage, Umbuchung, etc.) doch kein Vertrag zwischen Sprecher und Auftraggeber zustande kommt, berechnet Brilliant Voice® keine Gebühr.
7. Brilliant Voice® handelt im Namen und im Auftrag des Sprechers dessen Gage aus. Der Sprecher hat das Recht, Aufträge abzulehnen. Nimmt er den Auftrag an, akzeptiert er die vereinbarten Bedingungen und ist für die reibungslose und professionelle Abwicklung verantwortlich. Mit dem Auftraggeber vereinbarte Termine hat er wahrzunehmen.
Der Sprecher verpflichtet sich, Auftraggeber, die den Sprecher über Brilliant Voice® gebucht haben, künftig nicht selber anzugehen. Geht ein Auftraggeber, mit dem der Sprecher aufgrund der Vermittlung von Brilliant Voice® bereits zusammengearbeitet hat, den Sprecher mit einem Auftrag direkt und nicht über Brilliant Voice®  an, ist der Sprecher verpflichtet, dies Brilliant Voice® unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist ebenfalls die Provision fällig.
8. Brilliant Voice® stellt dem Auftraggeber die gebuchten Leistungen im Auftrag des Sprechers in Rechnung, nimmt die Zahlung entgegen und leitet sie an den Sprecher weiter. Brilliant Voice® handelt dabei ausschließlich in ihrer Funktion als Mittler. Eigene Zahlungsverpflichtungen von Brilliant Voice® werden dadurch nicht begründet. Auszahlungen an den Sprecher erfolgen frühestens nach Eingang der vollständigen Zahlung durch den Auftraggeber. Zahlt der Auftraggeber nur einen Teil der Forderung oder werden Brilliant Voice® zusätzliche Bankgebühren für die Zahlung durch den Auftraggeber berechnet, erhält der Sprecher entsprechend nur einen Teil seiner Forderung. Brilliant Voice® ist berechtigt, Forderungen von Brilliant Voice® an den Sprecher von den dem Sprecher zustehenden Zahlungen abzuziehen. Der Sprecher erhält über diese Forderungen eine Rechnung. Hat der Sprecher seinen Sitz im Ausland, trägt er die Kosten, die für eine Auslandsüberweisung anfallen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, übernimmt Brilliant Voice® im Namen des Sprechers Zahlungserinnerung und Mahnung. Weitere rechtliche Schritte obliegen dem Sprecher, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die Kosten für die gerichtliche (oder anderweitige) Durchsetzung von Forderungen hat der Sprecher zu tragen.
9. Der Sprecher verpflichtet sich, gegenüber Brilliant Voice® nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Brilliant Voice® ist berechtigt, alle Daten, Fotos und Dateien, die der Sprecher Brilliant Voice® in jedweder Form übermittelt, zu Werbezwecken in allen Medien – auch dem Internet – frei zu veröffentlichen, weiterzugeben, zu verarbeiten und zu vervielfältigen und damit für Brilliant Voice® und den Sprecher zu werben. Der Sprecher verpflichtet sich, Brilliant Voice® keine Daten oder Dateien (auch Audio-Dateien, Fotos) zu übermitteln, für die er nicht die entsprechenden vollständigen Rechte besitzt (insbesondere Urheber- und Leistungsschutzrechte) oder die die Rechte Dritter verletzen oder gegen Gesetze verstoßen. Mit der Übermittlung von Daten, Dateien und Angaben an Brilliant Voice® erklärt der Sprecher, dass er entweder selbst der Urheber ist oder in vollem Umfang und zeitlich und räumlich unbegrenzt für die Verbreitung, Veröffentlichung, Bearbeitung und Vervielfältigung des Materials berechtigt ist. Der Sprecher stellt Brilliant Voice® von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsbrüchen oder der Vermutung von Rechtsbrüchen im Zusammenhang mit übermittelten Dateien frei. Jegliche Kosten, auch die notwendige rechtliche Vertretung lediglich bei Schutzbehauptungen, hat der Sprecher zu tragen. Brilliant Voice® haftet nicht für den Missbrauch von Daten oder Dateien des Sprechers durch Dritte. Der Sprecher verpflichtet sich, Brilliant Voice® unverzüglich über jede Änderung seiner Daten, die er gegenüber Brilliant Voice® gemacht hat, zu unterrichten. Das gilt auch, wenn sich die Rechte an Dateien, die an Brilliant Voice® übermittelt wurden, geändert haben.
10. Der Sprecher verpflichtet sich zur Loyalität gegenüber Brilliant Voice®. Geschäftsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung einer Zusammenarbeit. Insbesondere die Namen und Daten von Auftraggebern, von denen der Sprecher durch Brilliant Voice® Kenntnis erlangt hat, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
11. Brilliant Voice® ist berechtigt, den Vertrag mit einem Sprecher jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Zuviel bezahlte Beiträge werden nach Abzug von entstandenen Kosten zurückerstattet.

VI. Werbeproduktionen

1. Brilliant Voice® erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als genehmigt. Von Brilliant Voice® nach den Angaben des Auftraggebers erstellte Texte bedürfen vor Produktionsbeginn der Freigabe mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Auftraggebers. Brilliant Voice® haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.
2. Der Kunde hat die von Brilliant Voice® erstellten Werbeproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit von Fehlern schriftlich zu bestätigen. Reklamationen an von Brilliant Voice® erstellten Werbeproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden.
3. Brilliant Voice® liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per eMail, Internet, Post oder mittels einem anderen Zustelldienst. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. Brilliant Voice® haftet nicht bei Verlust oder Verspätung bei der Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder -einbußen.

VII. Honorar

1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gelten primär schriftliche Individualvereinbarungen der Parteien oder die von Brilliant Voice® abgegebene Auftragsbestätigung. Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch Brilliant Voice® schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von Brilliant Voice®, die jederzeit angefordert werden kann.
2. Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber seiner Informationspflicht im Sinne des Absatzes IV. Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden (ggf. erneuten) Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch Brilliant Voice®, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz IV Ziffer 4 geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann hat der Auftraggeber an Brilliant Voice® das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen Brilliant Voice® zu bezahlen; Brilliant Voice® kann dabei pauschal 40 % des vereinbarten Honorars verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist Brilliant Voice® nach, dass es höhere Aufwendungen erspart hat. Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt wurde; eine spätere Absage gilt nur dann als rechtzeitig, wenn der Auftraggeber die Absage des Produktionstermins nicht zu vertreten hat und ihm auch keine frühere Absage möglich war.
4. Kann Brilliant Voice® wegen Erkrankung des für die Produktion vorgesehenen Mitarbeiters oder vermittelten Sprechers oder eines anderen in der Person des vorgesehenen Mitarbeiters oder des vermittelten Sprechers, von diesen nicht verschuldeten Grundes ( § 616 BGB analog) einen verabredeten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet Brilliant Voice® nicht für die dadurch anfallenden Kosten und Schäden; dasselbe gilt, wenn Brilliant Voice® aus sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.
5. Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
6. Die Aufrechnung mit etwaigen von Brilliant Voice® bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

VIII. Haftung

1. Brilliant Voice® haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit wird Brilliant Voice® ausschließlich auf Weisung und im Interesse des Auftraggebers tätig, ohne dass Brilliant Voice® eine Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Produktionen hat. Brilliant Voice® übernimmt daher keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Werbeproduktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die Brilliant Voice® für den Auftraggeber über die eigene Werbedienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Brilliant Voice® Regie führt.
2. In jedem Fall ist die Haftung von Brilliant Voice® aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus Rechtsgrundlagen des Deliktsrechts oder des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch den Inhaber von Brilliant Voice® oder einer seiner Erfüllungsgehilfen.

IX. Datenschutz / Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Brilliant Voice® behandelt die Daten von Auftraggebern und Sprechern vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder der Auftraggeber oder Sprecher hierin einwilligt. Brilliant Voice® weist darauf hin, dass sie die Daten Ihrer Auftraggeber und Sprecher elektronisch verarbeitet.
2. Zur Abwicklung des Geschäftsverkehrs werden elektronische Medien (Internet, E-Mail) eingesetzt. Dies gilt auch für die Zustellung von Rechnungen, Gutschriften und Mahnungen. Mit einem Benutzernamen und einem Passwort haben Auftraggeber und Sprecher Zugriff auf persönlich Daten. Passwörter dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Brilliant Voice® haftet nicht für Schäden, die durch die missbräuchliche Nutzung oder Manipulation von Daten oder Dateien entstehen, die auf den Internetseiten von Brilliant Voice® zur Verfügung gestellt werden.
3. Weitere Informationen zum Datenschutz und zum Umgang mit Daten bei Brilliant Voice® regelt die Datenschutzerklärung, die in Ihrer jeweils aktuellen Form unter der Internetadresse https://brilliantvoice.com/de/datenschutzerklaerung.htm abgerufen werden kann.

X. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Berlin. Zahlungen haben die Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von Brilliant Voice® zu leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.
2. Gerichtsstand für alle gerichtliche Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

Berlin, den 01.01.2024